Satzung


Satzung der Junge Hessischen Allgemeinmedizin e.V. (HESA e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Junge Hessische Allgemeinmedizin e.V. (HESA e.V.)
(2) Er hat den Sitz in Frankfurt am Main
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Ärzte in Weiterbildung Allgemeinmedizin und der Fachärzte für Allgemeinmedizin bis zehn Berufsjahre nach der Facharztprüfung zu vertreten. Ferner werden Fortbildungs- und Weiterbildungsgruppen organisiert.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die möglichst monatliche Organisation von Fortbildungs- und Weiterbildungsgruppen in Frankfurt am Main, Gießen oder Marburg und in Kassel. Die Beteiligung in Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung wird angestrebt, um die Interessen  der Mitglieder noch besser vertreten zu können.
(2) Der Verein ist unabhängig von Wirtschaftsunternehmen und Interessensverbänden

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Ärztin und jeder Arzt werden, der sich in der Weiterbildung
Allgemeinmedizin befindet und jede Fachärztin und jeder Facharzt für Allgemeinmedizin bis
zehn Berufsjahre nach der Facharztprüfung, die seine Ziele unterstützt
(2) Außerordentliche Mitglieder können Medizinstudenten im Praktischen Jahr sein sowie Ärzte,
bei denen die Facharztprüfung für Allgemeinmedizin länger als zehn Berufsjahre zurück liegt.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und bezahlen den selben
Mitgliedsbeitrag zu den selben Bedingungen wie ordentliche Mitglieder, sofern sie Ärzte sind. Medizinstudenten sind kostenlose Mitglieder und haben ebenfalls kein Stimmrecht
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Erfüllt ein Mitglied die Kriterien für Mitglieder nicht mehr, in dem die Facharztprüfung für Allgemeinmedizin länger als zehn Berufsjahre zurückliegt, so wird seine Mitgliedschaft automatisch in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Dieser kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Ablauf von fünf Berufsjahren nach der Facharztprüfung widersprochen werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Alles weitere regelt eine separate Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, davon einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden als seinem Stellvertreter.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die fünf Vorstandsmitglieder haben gleiche Rechte und bei Abstimmungen je eine Stimme. Ein Vorstandsbeschluss gilt als angenommen, wenn drei von fünf Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahre gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Sie können auch telefonisch oder per Skype oder ähnlichen Konferenzprogrammen abgehalten werden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch E-Mail schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn sich mindestens 3 Vorstandmitglieder an der Sitzung beteiligen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder per Internet (Skype u.ä.) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per Internet erklären. Schriftlich, fernmündlich oder per Internet gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Absenden der E-Mail. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
e) Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollanten zur Dokumentation der Mitgliederversammlung.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DEGAM als Fachgesellschaft für Allgemeinmedizin,
die  es unmittelbar und ausschließlich für Initiativen für die jungen Ärzte in der Weiterbildung Allgemeinmedizin und Fachärzte für Allgemeinmedizin bis 10 Berufsjahre nach der Facharztprüfung zu verwenden hat.